Richtig entsenden – Steuerrecht
Wo Mitarbeiter ihre Steuern zahlen müssen und was Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich bringen.
Sebastian Gorus restauriert die Abtei Michaelsberg in Bamberg. Als Wandergesellen tauscht er seine Arbeitsleistung gegen Unterkunft und Verpflegung. © TOMAS MUNITA/NYT/Redux/laif
Was sind Doppelbesteuerungsabkommen?
Bei Entsendungen kann es nicht nur zu einer Doppelversicherung, sondern auch zu einer Doppelbesteuerung kommen. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, müssen in der Bundesrepublik ihre Steuern zahlen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Arbeitslöhnen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit hat Deutschland mit einer Vielzahl von Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Die von Deutschland geschlossenen Abkommen vermeiden eine Doppelbesteuerung durch zwei verschiedene Methoden, die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt und die Anrechnungsmethode. Deutschland wendet in seinen Abkommen auf Einkünfte, die auf einer nicht selbständigen Arbeit im Ausland beruhen, üblicherweise die Freistellungsmethode an. In diesem Fall wird der Arbeitslohn in Deutschland nicht erfasst, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf das zu versteuernde Einkommen ein höherer Steuersatz angewendet wird.
Bei der Anrechnungsmethode bezieht der Wohnsitzstaat die in dem anderen Staat erzielten Einkünfte in seine Besteuerung mit ein, rechnet aber die ausländische Steuer ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer an.
Wie ist das bei Entsendungen, die nur wenige Wochen dauern?
Bei einer nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat bleibt das Besteuerungsrecht bei Deutschland beziehungsweise beim Ansässigkeitsstaat. Das gilt allerdings nur unter bestimten Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer darf sich im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums aufhalten. Der Arbeitgeber, der den Arbeitslohn zahlt, darf nicht im Tätigkeitsstaat ansässig sein. Und der Arbeitslohn darf nicht von einer Betriebsstätte gezahlt werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.
Ausschlaggebend ist der genaue Wortlaut des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens: So gilt beispielsweise die 183-Tage-Regelung bei einigen Staaten für ein Kalenderjahr, andere verstehen sie bezogen auf ein Steuerjahr.
Wie wird der Arbeitslohn besteuert?
Damit Entsendete nicht doppelt Steuern zahlen, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen: Sie sorgen dafür, dass Deutsche nur in einem Land Steuern zahlen. Wer weniger als 183 Tage pro Jahr im Ausland arbeitet, zahlt seine Steuern in Deutschland, wer länger entsandt wird, zahlt Steuern im Ausland.
Was passiert, wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Entsendeland gibt?
Bei Ländern, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, besteht das Risiko der Doppelbesteuerung der Auslandseinkünfte. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch im anderen Staat besteuerungspflichtig ist.
Eine Doppelbesteuerung kann aber in Form eines Auslandstätigkeitserlasses (ATE) vermieden werden. Der ATE ermächtigt die obersten Finanzbehörden der Länder, die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zu erlassen. Die Regelungen des ATE gelten allerdings nicht, wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in dem inhaltlich Regelungen zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit getroffen werden.
Kommentare (0)
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!