Hart an der Grenze
Exportkontrolle ist weit mehr als lästige Bürokratie. Wer im Ausland erfolgreich Geschäfte machen will, muss die entsprechenden Vorschriften beachten – andernfalls drohen Strafen. Diese sieben Fragen sollten Sie sich stellen.
Juli 2021
Autor: Dr. Achim Kampf
© Jorg Greuel/Getty Images
Warum gibt es Exportkontrolle?
Die deutsche Wirtschaft ist stark abhängig von Exporten – und die müssen kontrolliert werden. Die Gründe dafür liegen vor allem im außen- und sicherheitspolitischen Bereich. Die Exportkontrolle soll verhindern, dass etwa Massenvernichtungswaffen oder konventionelle Rüstungsgüter unkontrolliert verbreitet werden. Das betrifft auch zahlreiche sogenannte Dual-Use-Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind, wie etwa solche aus den Bereichen der IT-Technik oder Telekommunikation. Das Exportkontrollrecht dient damit der Sicherheit Deutschlands, der Aufrechterhaltung des Friedens und der Wahrung der Menschenrechte. Den Unternehmen wird so eine verantwortungsvolle Teilnahme am Außenhandel ermöglicht.
Welche sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen?
Zu den wesentlichen Rechtsgrundlagen zählen EU-Rechtsnormen, die unmittelbar in Deutschland anwendbar sind. Besonders wichtig sind die EU-Embargovorschriften und die Dual-Use-Verordnung. Dazu kommen nationale Rechtsnormen wie das Außenwirtschaftsgesetz, die Außenwirtschaftsverordnung und das Kriegswaffenkontrollgesetz des jeweiligen Landes.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, auch die Vorschriften des US-Exportkontrollrechts zu berücksichtigen. Wegen der sogenannten extraterritorialen Wirkungen sind diese nämlich auch für Exporte aus der EU anwendbar, wenn ein relevanter US-Bezug des Unternehmens besteht. In der Fachsprache nennt man das US-Nexus. Weist das Unternehmen keinerlei Bezüge auf, können dennoch im Rahmen sogenannter Sekundärsanktionen US-Handelsbeschränkungen zu beachten sein.
Auch China hat mit der Reform seines Exportkontrollrechtes auf sich aufmerksam gemacht. In ihrer extraterritorialen Reichweite weisen die Regelungen Parallelen zum US-Exportkontrollrecht auf. Eine nicht amtliche Übersetzung der Regelungen in die englische Sprache ist abrufbar.
Was wird kontrolliert?
Kontrolliert wird der Export von Rüstungsgütern und Dual-Use-Gütern aus Deutschland in ein anderes Land, die in bestimmten Güterlisten erfasst sind – sogenannte gelistete Güter. Was passiert aber, wenn Güter nicht gelistet sind? Auch sie werden kontrolliert, wenn eine „sensible Verwendung“ vorliegt. Hierzu gehören etwa die Verwendung für chemische, biologische oder Kernwaffen sowie die militärische Endverwendung in einem Land, in das aufgrund eines Embargos keine Waffen geliefert werden dürfen.
Wichtig zu wissen: Nicht nur Waren sind genehmigungspflichtig, sondern auch technische Unterstützung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte. So können Forschungsabteilungen zweier Unternehmen schnell mal Mails hin- und herschicken, ohne sich darüber im Klaren zu sein, dass deren Inhalt genehmigungspflichtig ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat einen Leitfaden zum Thema Technologietransfer für Industrie und Wissenschaft entwickelt, der auf der Homepage der Behörde abrufbar.
Wie wird kontrolliert?
Soweit der Export nicht gänzlich verboten ist, etwa aufgrund eines Embargos, erfolgt die Exportkontrolle im Rahmen der Genehmigungsprüfung. Für die Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern sowie für Dual-Use-Güter hat der Rat der Europäischen Union bestimmte Kriterien festgelegt. Hiernach ist eine Genehmigung unter anderem dann zu versagen, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Güter dazu bestimmt sind, schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen.
Wer ist für die Exportkontrolle verantwortlich?
Generell muss der „Ausführer“ dafür sorgen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Das kann entweder eine natürliche oder juristische Person sein, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter bestimmt. Außerdem gibt es einen Ausfuhrverantwortlichen: Er muss gegenüber dem BAFA schriftlich benannt werden. Der Ausfuhrverantwortliche trifft Vorkehrungen, damit alle Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts eingehalten werden. Auch das innerbetriebliche Compliance-Programm gehört zu seinen Aufgaben.
Achtung: Exportkontrolle lässt sich nicht willkürlich delegieren. Der Ausfuhrverantwortliche muss Mitglied des vertretungsberechtigten Organs sein, also beispielsweise Teil des Vorstands oder der Geschäftsführung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses Mitglied weisungsbefugt ist. Eine bloße Prokura ist nicht ausreichend. Der Ausfuhrverantwortliche ist auch der persönliche Ansprechpartner für die Zuverlässigkeitsprüfung in Genehmigungsverfahren.
Welche Folgen haben Verstöße?
Verstöße gegen Vorgaben des Exportkontrollrechts können sowohl hohe Geldbußen als auch Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Wer gegen Waffenembargos verstößt, muss mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr rechnen. Darüber hinaus ist auch der Exportkaufvertrag bei einem Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot nichtig. Ist der Export von einer Genehmigung abhängig und diese noch nicht erteilt, ist der Exportkaufvertrag so lange unwirksam, bis die Genehmigung erteilt ist oder die Genehmigungserfordernis nachträglich wegfällt.
Wie sieht es mit Compliance aus?
Unternehmen brauchen Internal-Compliance-Programme (ICP). Ohne sie dürfte ein verantwortlicher Umgang mit den zunehmend komplexeren Exportkontrollvorschriften kaum mehr möglich sein. Genehmigungen können davon abhängig sein, dass der Antragsteller die Einhaltung geltender Gesetze gewährleistet. Hierzu gehört es auch, ein effizientes Exportkontrollsystem zu etablieren. Es reicht dabei nicht aus, nur einen Ausfuhrverantwortlichen zu benennen, der dann versichert, dass er alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Bestimmungen im Außenwirtschaftsverkehr einzuhalten. Kommt das BAFA im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung zum Schluss, dass das Unternehmen unzuverlässig ist – weil eben kein effizientes Compliance-Programm besteht –, lehnt sie regelmäßig Genehmigungsanträge ab oder widerruft möglicherweise bestehende Genehmigungen.
Grundlage des Compliance-Programms ist eine Risikoanalyse, die Compliance-Risiken im Außenwirtschaftsverkehr identifiziert. Ein solches kann beispielweise darin bestehen, dass die Gesamtverantwortung für das Thema Exportkontrolle im Unternehmen nicht schriftlich festgelegt und bekannt gemacht wurde. Wichtig ist, dass das mit der Exportkontrolle befasste Personal in der Lage ist, eine Transaktion zu stoppen und dem Ausfuhrverantwortlichen direkt zu berichten. Das setzt natürlich voraus, dass es ausreichend personelle und technische Mittel für die Ausfuhrabwicklung gibt.
Service & Kontakt
Sie wollen mehr zur Exportkontrolle wissen? Das BAFA hat hierzu die Broschüre „Firmeninterne Exportkontrolle“ erstellt.
Lesetipp: Warum Exportkontrolle im eigenen Betrieb verankert werden sollte und wie das am besten gelingt lesen Sie im Beitrag „Alles unter Kontrolle“.
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