Zoll kompakt: Indien
Vorschriften, Formulare und Verbote – der Export deutscher Waren ins Ausland kann kompliziert sein. In unserer Reihe erklären wir die wichtigsten Fakten rund um ein Land. Diesmal: Indien.
September 2018
Autor: Jürgen Huster
Indien ist das Land der unzähligen Farbtöne. Hier preist ein Verkäufer sein Gemüse auf dem schwimmenden Markt in Srinagar an.
© Dani Salva/VWPics/Redux/laif
Abgaben in Indien
Zwischen Indien und der Europäischen Union (EU) existiert noch kein Freihandelsabkommen. Indiens Zölle auf industrielle Waren variieren zwischen 7,5 und 20 Prozent. Für Pkw und Krafträder gelten Einfuhrzölle von bis zu 100 Prozent. Importeure müssen zudem eine Sozialabgabe in Höhe von zehn Prozent vom Zollbetrag entrichten. Die Umsatzsteuer für gewerbliche Waren beträgt für die Mehrzahl der Waren 18 Prozent, allerdings existiert auch ein ermäßigter Satz von zwölf Prozent. Für Pkw und Pkw-Teile gilt ein erhöhter Steuersatz von 28 Prozent. Landwirtschaftliche Waren unterliegen einem reduzierten Steuersatz von fünf Prozent.
Einfuhrvorschriften in Indien
Verbote und Beschränkungen ergeben sich aus der Einfuhrliste, die vom Directorate General of Foreign Trade (DGFT) verwaltet wird. Hinzu kommen Spezialgesetze, die erlassen werden, um die Gesundheit zu schützen oder um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Auf der Einfuhrliste stehen bestimmte Waren, die nur mit Genehmigung des DGFT eingeführt werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise Marmor, Granit und Aschen, aber auch bestimmte chemische Erzeugnisse. Außerdem genehmigungspflichtig: Sprengstoffe und pyrotechnische Artikel, Zeitungsdruckpapier, Golderzeugnisse, Sendegeräte für Rundfunk oder Fernsehen sowie bestimmte Radar-, Funknavigations- und Funkfernsteuergeräte. Lab und Labkonzentrate, rotes Sandelholz, Goldmünzen sowie Waren aus Elfenbein dürfen nicht eingeführt werden.
Zollabfertigung in Indien
Bei der Zollanmeldung von Waren gilt: Der indische Importeur muss grundsätzlich bei der DGFT registriert sein. Die Waren werden mit der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für ein Zolllagerverfahren angemeldet. Die Anmeldefrist beträgt einen Tag nach Eintreffen der Ware. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs können nach Anmeldung und mit Bewilligung der Zollverwaltung bis zu 30 Tage in öffentlichen Zolllagern bei der abfertigenden Zolldienststelle verbleiben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich treibe eine kleine Firma und wollte demnächst wahre wie Reis und Schmuck aus Indien Importieren. Was sind die Voraussetzungen hier in Deutschland und in Indien, welche Unterlagen werden benötigt? Für eine kurze Info wäre ich Ihnen sehr Dankbar.
Sehr geehrter Herr Rauf,
Sie können sich auf der Länderseite zu Indien informieren. Dort finden Sie auch den direkten Kontakt zu unseren Zollexperten.
Viele Grüße
Markets-Chefredaktion