Zoll kompakt: Japan

Vorschriften, Formulare und Verbote – der Export deutscher Waren ins Ausland kann kompliziert sein. In unserer Reihe erklären wir die wichtigsten Fakten rund um ein Land. Diesmal: Japan.

Dezember 2017
Autor: Klaus Möbius

Zoll Japan

Thunfischmarkt am Hafen der japanischen Stadt Katsuura. Japaner essen jährlich mehr als doppelt so viel Fisch wie Deutsche.

© Lucas Vallecillos/VWPics/Redux/laif

Abgaben in Japan

Der durchschnittliche Zollsatz beträgt 6,1 Prozent. Zahlreiche Waren des gewerblichen Sektors sind zollfrei. Für Agrarwaren sind zum Teil sehr hohe Zölle zu zahlen. Die Einfuhr­umsatzsteuer in Japan beträgt grundsätzlich acht Prozent. Verbrauchsteuerpflichtig sind Alkoholika, Tabakwaren und Kraftstoffe.

Einfuhrvorschriften in Japan

Im Bereich der gewerblichen Waren sind Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Gebrauchssicherheit zu beachten. Dazu gehören beispielsweise Gesetze über elektrische Waren und Materialsicherheit, Sicherheit von Verbraucherprodukten, gegenseitige Anerkennung von Produktprüfungen, Bewertung von Chemikalien und das Messwesen. Aber auch technische Normen müssen eingehalten werden, wenn die Ware problemlos absetzbar sein soll.

Im Agrarsektor gelten zahlreiche Regeln, zum Beispiel für die Kennzeichnung von Lebensmitteln oder Höchstgrenzen für bestimmte Rückstände oder Inhaltsstoffe. Von grundsätzlicher Bedeutung sind das japanische Lebensmittelhygienegesetz und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.

Zollabfertigung in Japan

Waren, die nach Japan eingeführt werden, müssen vor ihrer Ankunft angemeldet werden. Daran schließt sich die Abfertigung zu einem Zollverfahren wie freier Verkehr, Versand, vorübergehende Verwendung, Veredelung, Zolllager, Vernichtung oder Wiederausfuhr an.

Die Abfertigung erfolgt über das elektronische System NACCS. Sämtliche mit der Einfuhr zusammenhängenden behördlichen Transaktionen können damit erledigt werden. Daran angeschlossen sind Zollagenten, Fluggesellschaften, Post, Zolllager, Banken und das Amt für Statistik.

Japan hat mit der Europäischen Union (EU) ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen als Authorized Economic Operator (AEO) geschlossen. Exporteure, die diesen Status haben, können mit Erleichterungen bei der Zollabfertigung rechnen.